Satzung


Unsere seit 08.05.2018 gültige Satzung

 

 

            Satzung

  Nordwestdeutscher Automobil Club von 1911 e. V.

 Bremen, im ADAC

  § 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  ( I ) Der am 31.03.1911 in Bremen gegründete Club führt den Namen "Nordwestdeutscher Automobil Club von 1911 e.V.          Bremen, im ADAC", abgekürzt "NAC Bremen".

 

Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen  eingetragen.

 

 ( II ) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.

 

( III ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Ziele

 

  ( I ) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens,  des Motorsports und des

       Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC Weser- Ems e.V.,

        beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

( II ) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch

       regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch,

       die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

( III ) Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Weser-Ems e.V. und des

        ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

 ( I ) Jede an den Zwecken und den Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des

       Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

 ( II ) Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und

        haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jedes

        minderjährige Jugendmitglied muss durch mindestens eine sorgeberechtigte Person oder durch eine von ihr dazu bevoll-

       mächtigte Person im Verein vertreten werden, die ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied ist.

( III ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub

       erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4

 

Aufnahme

 

  ( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die

        Aufnahme.

 

( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die

       Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt

       werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung

       unanfechtbar.

(III) Der Antragsteller ist über seine Rechte und über die Folgen des nicht rechtzeitigen Einspruchs schriftlich zu

       belehren.

 

§ 5

 

Beiträge

 

( I ) Der Club erhebt von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die

      Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

( II ) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  ( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub durch das Mitglied kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres

         unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

 ( II ) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

( III ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, 

wenn:

 a)         das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder

 b)         die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder

 c)         die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des ADAC Weser Ems e.V. notwendig

              erscheint.

 

( IV ) Die Streichung nach Abs. III c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC-Weser-Ems e.V.

        ausgesprochen werden.

( V ) Gegen die Streichung. kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den

        Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversamm-

        lung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung

        unanfechtbar.

( VI ) Das betreffende Mitglied ist über seine Rechte gemäß Absatz (V) schriftlich zu belehren.

 

§ 7

 

Organe

 

Die Organe des Clubs sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

 ( I )  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des

        ADAC Weser-Ems e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schrift-

        lich, per Fax, per E-Mail, oder durch die Presse (Weser Kurier) mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversamm-

        lung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

 ( II ) Der Vorstand des ADAC Weser-Ems e.V. ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der

        Mitgliederversammlung zu verständigen.

( III ) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht der Rechnungsprüfer.

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen,

f)  Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g) Anträge mit Inhaltsangabe,

h) Verschiedenes.

 ( IV )  Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des

         Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Weser-Ems. Diese müssen Mitglied des ADAC Weser-Ems sein.

 

§ 9

 

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

 ( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es

       entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine

       Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene

       Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete

       Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

 

a)                Satzungsänderungen.

b)                die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

c)                Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d)                Auflösung des Clubs.

 

( III ) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,

        eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

 ( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden

         werden.

  ( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen

        mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind

        zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

 ( VI ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, mindestens aus der

         mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern

         unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Weser-Ems e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu

         übersenden.

 ( VII ) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Weser-Ems e.V. steht das

         Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht

         teilzunehmen.

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

 

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Weser-Ems e.V., b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§ 11

 

Der Vorstand

 

( I ) Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammen- setzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder sollte eine ungerade sein.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

1. die/der Vorsitzende,

2. die/der stellvertretende Vorsitzende,

3. die/der Sportleiter/in,

4. die/der Schatzmeister/in,

5. die/der Schriftführer/in.

6. die/der Verkehrsleiter/in

 

( II ) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden

       Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den

       stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch

       verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu

       vertreten.

 ( III ) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu

        führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitglieder-

         versammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

 ( V ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet

        von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des

        Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden

        Ziffern aufgeführten.

 ( VI ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden

         Vorsitzenden zulässig.

 (VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs

        gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

         Wenn Angestellte des ADAC, seiner Untergliederungen (Regional-Clubs) oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs

        sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(VIII) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muß ausschließlich über den ADAC Weser-Ems

         e.V. geführt werden.

 

§ 12

 

Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden im zwei jährlichen

Wechsel durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitglieder-

versammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

 

  ( I ) Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Vorstandes des ADAC Weser Ems e. V. in seine Satzung die vom

        Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit des ADAC festgestellten Mindesterfordernisse für die Satzung der

        Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

( II ) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand

       geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

       Ein so gefasster Beschluss wird wirksam wenn er vom zuständigen Vorstand des ADAC Weser-Ems e.V. sowie vom

       Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14

 

Auflösung

 

   ( I ) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit

         Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 ( II )  Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 15

 

Vermögensverwendung

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen an die gemeinnützige "ADAC-Luftrettung GmbH" München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 16

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Bremen.

 

 

Bremen, den 15. Januar 2018             (Eintrag ins Vereinsregister am 08.05.2018)